Einzig die Erklärung der Mutter des Gesuchstellers vom 19. Dezember 2013 enthält die Aussage, der Gesuchsteller sei der biologische Sohn von A B und sein Name sei mit ihrer Zustimmung nach ihrer Wiederverheiratung von C D in E D geändert worden. Diese Aussage der Mutter steht im Widerspruch zu allen offiziellen Dokumenten, insbesondere dem zeitnah erstellten Geburtsschein. Es fehlt auch eine nähere Bezeichnung von A B, so zum Beispiel dessen Geburtsdatum, um eine allfällige Verifizierung zu ermöglichen. Zudem besteht eine grosse Nähe von ihr zum Gesuchsteller.