Letzteres bringe als öffentliches Register nach Art. 9 ZGB den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen sei. Der Gesuchsteller könne nicht mit Dokumenten beweisen, dass A B sein leiblicher Vater sei. Eine Namensänderung könne sich aber nur auf Tatsachen stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt habe, wobei der Gesuchsteller die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen trage. Die eidesstattliche Erklärung der Mutter genüge nicht, um den Nachweis einer Vaterschaft zu erbringen. (…) 4.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weist der Gesuchsteller nicht nach, dass A B sein leiblicher Vater ist.