Die Vorinstanz wies das Namensänderungsgesuch ab, da der Gesuchsteller den notwendigen Nachweis nicht erbracht habe, dass er von A B abstamme oder den Namen B mal getragen habe. Der Gesuchsteller habe geltend gemacht, den Namen B nie getragen zu haben, und es sei ihm nicht möglich, durch Dokumente zu belegen, dass A B sein leiblicher Vater sei. In seiner Geburtsurkunde sei C D als Vater eingetragen. Gestützt auf das Schweizer Namensrecht könne ein Familienname nicht einfach frei gewählt werden. Im Geburtsschein sowie im Schweizer Zivilstandsregister sei C D als Vater eingetragen. Letzteres bringe als öffentliches Register nach Art.