30 Abs. 1 ZGB müssen aber auch weiterhin mit dem Führen des zu ändernden Namens Nachteile für den Namensträger verbunden sein. Allerdings sind auch blosse Unannehmlichkeiten objektiver oder subjektiver Art achtenswerte Änderungsgründe. Von vornherein fallen Gründe ausser Betracht, die rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind (Bühler, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 30 ZGB N 5). (…) 4.2.2. Die Vorinstanz wies das Namensänderungsgesuch ab, da der Gesuchsteller den notwendigen Nachweis nicht erbracht habe, dass er von A B abstamme oder den Namen B mal getragen habe.