Aebi-Müller a.a.O., Art. 30-30a ZGB N 4). Mit den "achtenswerten Gründen" als Voraussetzung sollten die Hürden zur Namensänderung gesenkt werden, allerdings ohne die Möglichkeit zu geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann (Voten Bundesrätin Sommaruga und Ständerat Bürgi, Amtl.Bull. SR 2011 S. 479; Votum Nationalrat Sommaruga, Amtl.Bull. NR 2011 S. 1757). Für die Namensänderung kann nicht mehr vorausgesetzt werden, dass der Name zu konkreten und ernsthaften sozialen Nachteilen führt (BGE 140 III 577 E. 3.3.4). Für eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB müssen aber auch weiterhin mit dem Führen des zu ändernden Namens Nachteile für den Namensträger verbunden sein.