4.1. Grundsätzlich ist der bürgerliche Name einer Person unveränderlich. Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; BGE 140 III 577 E. 3.2). Wurde vor der Revision des Familiennamensrechts für die Namensänderung das Vorliegen von wichtigen Gründen vorausgesetzt, vermögen nach Art. 30 Abs. 1 ZGB des heutigen Rechts achtenswerte Gründe zu genügen (Aebi-Müller in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2012, Art.