Mit dieser Voraussetzung sollten die Hürden zur Namensänderung gesenkt werden, allerdings ohne die Möglichkeit zu geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann. Die behauptete vom Schweizer Zivilstandsregister abweichende familiäre Abstammung als Grund für die ersuchte Namensänderung ist vom Gesuchsteller zu beweisen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.1. Grundsätzlich ist der bürgerliche Name einer Person unveränderlich.