{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-15-2_2015-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10453", "Checksum": "616edc8c093069f215c2beb05c254030"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1H 15 2", "2015 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1H 15 2 (2015 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1H 15 2 (2015 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1H 15 2 (2015 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Bewilligung einer Namensänderung bedarf es nicht mehr wichtiger, sondern bloss noch achtenswerter Gründe. Mit dieser Voraussetzung sollten die Hürden zur Namensänderung gesenkt werden, allerdings ohne die Möglichkeit zu geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann. Die behauptete vom Schweizer Zivilstandsregister abweichende familiäre Abstammung als Grund für die ersuchte Namensänderung ist vom Gesuchsteller zu beweisen. | Art. 9 ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:07", "Checksum": "6453e5ff633de4ee08afb0c7d9793034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1H 15 2 (2015 I Nr. 15)\nRegeste:\nZur Bewilligung einer Namensänderung bedarf es nicht mehr wichtiger, sondern bloss noch achtenswerter Gründe. Mit dieser Voraussetzung sollten die Hürden zur Namensänderung gesenkt werden, allerdings ohne die Möglichkeit zu geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann. Die behauptete vom Schweizer Zivilstandsregister abweichende familiäre Abstammung als Grund für die ersuchte Namensänderung ist vom Gesuchsteller zu beweisen. | Art. 9 ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB. | Zivilrecht\n\n\nDer Gesuchsteller hat zudem nicht geltend gemacht oder gar dargetan, dass er irgendwelche Bemühungen unternommen hat, um den leiblichen Vater ausfindig zu machen oder Papiere erhältlich zu machen, die dessen Vaterschaft oder das frühere Tragen des Namens B belegen würden. Er hat sich gegenüber dem Amt für Gemeinden lediglich auf den Standpunkt gestellt, es sei kein dokumentarischer Nachweis erforderlich. Ferner sei angesichts der Sachlage ohne Weiteres plausibel, dass keine Dokumente vorgelegt werden könnten. Er werde sich dennoch bemühen, den geforderten Dokumentenbeweis zu erbringen. Er habe seine Mutter gebeten, den Sachverhalt vor einer Urkundsperson in Sierra Leone zu Protokoll zu geben. Zum einen handelt es sich bei dieser Erklärung nicht um einen Urkundenbeweis, sondern eine schriftlich abgefasste Aussage, deren Beweiswert, wie ausgeführt, nur beschränkt ist. Nachdem seine Mutter in der Erklärung vom 19. Dezember 2013 festhält, der Name des Gesuchstellers sei (erst) mit ihrer Wiederverheiratung in D geändert worden, müssten zudem Unterlagen mit dem davor getragenen Namen vorhanden sein und erhältlich gemacht werden können. Gegenteiliges ist mindestens nicht mit gescheiterten Bemühungen dargetan.\n4.5.\nGestützt auf obige Erwägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen."}