{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-15-2_2015-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10453", "Checksum": "616edc8c093069f215c2beb05c254030"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 15 2", "2015 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1H 15 2 (2015 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1H 15 2 (2015 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1H 15 2 (2015 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Mit dieser Voraussetzung sollten die Hürden zur Namensänderung gesenkt werden, allerdings ohne die Möglichkeit zu geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann. Die behauptete vom Schweizer Zivilstandsregister abweichende familiäre Abstammung als Grund für die ersuchte Namensänderung ist vom Gesuchsteller zu beweisen. | Art. 9 ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB. | Zivilrecht\n\n\n4.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weist der Gesuchsteller nicht nach, dass A B sein leiblicher Vater ist. Ebenfalls nicht belegt ist, dass er je dessen Namen getragen hätte. Gegenteils findet sich nicht nur in allen aufgelegten Urkunden C D als Vater des Gesuchstellers, sondern wird auch in dem als \"certified true copy\" bezeichneten offiziellen Dokument und dem gestützt darauf ausgestellten Geburtsschein C D als Vater des Gesuchstellers genannt und der Familienname des Gesuchstellers wird mit D bezeichnet. Einzig die Erklärung der Mutter des Gesuchstellers vom 19. Dezember 2013 enthält die Aussage, der Gesuchsteller sei der biologische Sohn von A B und sein Name sei mit ihrer Zustimmung nach ihrer Wiederverheiratung von C D in E D geändert worden. Diese Aussage der Mutter steht im Widerspruch zu allen offiziellen Dokumenten, insbesondere dem zeitnah erstellten Geburtsschein. Es fehlt auch eine nähere Bezeichnung von A B, so zum Beispiel dessen Geburtsdatum, um eine allfällige Verifizierung zu ermöglichen. Zudem besteht eine grosse Nähe von ihr zum Gesuchsteller. Bei dieser Sachlage gelingt es dem beweisbelasteten Gesuchsteller nicht, zu beweisen, dass A B – entgegen den sich bei den Vorakten befindlichen offiziellen Dokumenten – sein leiblicher Vater ist. Dies wäre indes, wie ihm bereits von der Vorinstanz verschiedentlich dargetan worden ist, Voraussetzung, um den Namen entsprechend zu ändern, sollte doch auch mit der Änderung des Gesetzes nicht die Möglichkeit gegeben werden, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann.\n4.4.2. Der Gesuchsteller hat zudem nicht geltend gemacht oder gar dargetan, dass er irgendwelche Bemühungen unternommen hat, um den leiblichen Vater ausfindig zu machen oder Papiere erhältlich zu machen, die dessen Vaterschaft oder das frühere Tragen des Namens B belegen würden. Er hat sich gegenüber dem Amt für Gemeinden lediglich auf den Standpunkt gestellt, es sei kein dokumentarischer Nachweis erforderlich. Ferner sei angesichts der Sachlage ohne Weiteres plausibel, dass keine Dokumente vorgelegt werden könnten. Er werde sich dennoch bemühen, den geforderten Dokumentenbeweis zu erbringen. Er habe seine Mutter gebeten, den Sachverhalt vor einer Urkundsperson in Sierra Leone zu Protokoll zu geben. Zum einen handelt es sich bei dieser Erklärung nicht um einen Urkundenbeweis, sondern eine schriftlich abgefasste Aussage, deren Beweiswert, wie ausgeführt, nur beschränkt ist. Nachdem seine Mutter in der Erklärung vom 19. Dezember 2013 festhält, der Name des Gesuchstellers sei (erst) mit ihrer Wiederverheiratung in D geändert worden, müssten zudem Unterlagen mit dem davor getragenen Namen vorhanden sein und erhältlich gemacht werden können. Gegenteiliges ist mindestens nicht mit gescheiterten Bemühungen dargetan.\n(…)\n4.5. Gestützt auf obige Erwägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. |"}