{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-15-2_2015-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10453", "Checksum": "616edc8c093069f215c2beb05c254030"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 15 2", "2015 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1H 15 2 (2015 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1H 15 2 (2015 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 24.09.2015 1H 15 2 (2015 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Mit dieser Voraussetzung sollten die Hürden zur Namensänderung gesenkt werden, allerdings ohne die Möglichkeit zu geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann. Die behauptete vom Schweizer Zivilstandsregister abweichende familiäre Abstammung als Grund für die ersuchte Namensänderung ist vom Gesuchsteller zu beweisen. | Art. 9 ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 24.09.2015 |\n| Fallnummer: | 1H 15 2 |\n| LGVE: | 2015 I Nr. 15 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 9 ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB. |\n| Leitsatz: | Zur Bewilligung einer Namensänderung bedarf es nicht mehr wichtiger, sondern bloss noch achtenswerter Gründe. Mit dieser Voraussetzung sollten die Hürden zur Namensänderung gesenkt werden, allerdings ohne die Möglichkeit zu geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann. Die behauptete vom Schweizer Zivilstandsregister abweichende familiäre Abstammung als Grund für die ersuchte Namensänderung ist vom Gesuchsteller zu beweisen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n4.1. Grundsätzlich ist der bürgerliche Name einer Person unveränderlich. Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; BGE 140 III 577 E. 3.2).\nWurde vor der Revision des Familiennamensrechts für die Namensänderung das Vorliegen von wichtigen Gründen vorausgesetzt, vermögen nach Art. 30 Abs. 1 ZGB des heutigen Rechts achtenswerte Gründe zu genügen (Aebi-Müller in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 30-30a ZGB N 4). Lag der früheren Prüfung der wichtigen Gründe eine Abwägung zwischen den Interessen des Namensträgers in moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Hinsicht und dem öffentlichen Interesse an der Konstanz des gesetzlichen Namens zu Grunde, werden heute rein subjektive Gründe von einer gewissen Schwere als \"achtenswerte\" Gründe anerkannt (BGE 120 II 276 E. 1, 140 III 577 E. 3.3-3.3.4; Hausherr/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl. 2012, N 16.37 ff.; Aebi-Müller a.a.O., Art. 30-30a ZGB N 4). Mit den \"achtenswerten Gründen\" als Voraussetzung sollten die Hürden zur Namensänderung gesenkt werden, allerdings ohne die Möglichkeit zu geben, dass jeder seinen Namen nach eigenem Wunsch ändern kann (Voten Bundesrätin Sommaruga und Ständerat Bürgi, Amtl.Bull. SR 2011 S. 479; Votum Nationalrat Sommaruga, Amtl.Bull. NR 2011 S. 1757). Für die Namensänderung kann nicht mehr vorausgesetzt werden, dass der Name zu konkreten und ernsthaften sozialen Nachteilen führt (BGE 140 III 577 E. 3.3.4). Für eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB müssen aber auch weiterhin mit dem Führen des zu ändernden Namens Nachteile für den Namensträger verbunden sein. Allerdings sind auch blosse Unannehmlichkeiten objektiver oder subjektiver Art achtenswerte Änderungsgründe. Von vornherein fallen Gründe ausser Betracht, die rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind (Bühler, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 30 ZGB N 5).\n(…)\n4.2.2. Die Vorinstanz wies das Namensänderungsgesuch ab, da der Gesuchsteller den notwendigen Nachweis nicht erbracht habe, dass er von A B abstamme oder den Namen B mal getragen habe. Der Gesuchsteller habe geltend gemacht, den Namen B nie getragen zu haben, und es sei ihm nicht möglich, durch Dokumente zu belegen, dass A B sein leiblicher Vater sei. In seiner Geburtsurkunde sei C D als Vater eingetragen. Gestützt auf das Schweizer Namensrecht könne ein Familienname nicht einfach frei gewählt werden. Im Geburtsschein sowie im Schweizer Zivilstandsregister sei C D als Vater eingetragen. Letzteres bringe als öffentliches Register nach Art. 9 ZGB den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen sei. Der Gesuchsteller könne nicht mit Dokumenten beweisen, dass A B sein leiblicher Vater sei. Eine Namensänderung könne sich aber nur auf Tatsachen stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt habe, wobei der Gesuchsteller die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen trage. Die eidesstattliche Erklärung der Mutter genüge nicht, um den Nachweis einer Vaterschaft zu erbringen.\n(…)"}