der Klägerin die Durchführung von und Entschädigung für Free Service Arbeiten (Gratis-Service – vergütet von B. AG) und Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) für Personenfahrzeuge der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt zu gewähren. 1.2. Der Beklagten wird für die Dauer des Hauptverfahrens vorsorglich verboten, Kundendaten der Klägerin an Dritte, insbesondere andere Garagisten, die weiterhin die Vertretung der betreffenden Marken innehaben, weiterzuleiten. 1.3. Handelt die Beklagte den Anweisungen gemäss Ziff. 1.1 oder dem Verbot gemäss Ziff. 1.2 zuwider, so können ihre verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art.