Die Beklagte wird für die Dauer des Hauptverfahrens vorsorglich angewiesen, a) der Klägerin den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marken "X" und "Y" als zugelassene Werkstatt erforderlich sind; b) die Klägerin mit sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern; c)