42 S. 6 f.). 11. Von Art. 262 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist die Kompetenz bzw. Pflicht des Gerichts, von Amtes wegen als Vollstreckungsmassnahme die Zuwiderhandlung gegen die angeordneten Massnahmen mit Androhungen zu versehen (Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 53). Die Klägerin hat keine Vollstreckungsmassnahme beantragt (vgl. oben E. 2), doch sind die anzuordnenden Massnahmen nach dem eben Gesagten von Amtes wegen mit einer Androhung zu versehen. Für den Widerhandlungsfall ist vorliegend den verantwortlichen Organen der Beklagten eine Bestrafung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) mit Busse anzudrohen (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 54).