1ter (vgl. oben E. 4.5), sondern in der ursprünglichen Fassung gemäss Antrag Ziff. 1bis, zumal die Beklagte anerkennt, dass das mit Antrag Ziff. 1ter gestellte Rechtsbegehren, wonach ihr zu verbieten sei, die Kundendaten an Dritte "zwecks Abschluss einer Anschlussgarantie" der entsprechenden Fahrzeuge weiterzuleiten, im Rechtsbegehren gemäss Antrag Ziff. 1bis, wonach ihr jegliche Weitergabe von Kundendaten der Klägerin an Dritte zu verbieten sei, enthalten ist (amtl.Bel. 42 S. 6 f.).