Damit nahm die Beklagte den (Massnahme-) Entscheid des Gerichts quasi vorweg und dokumentierte gleichzeitig die Notwendigkeit eines sofortigen Eingreifens (vgl. amtl.Bel. 10). Das superprovisorisch verfügte Verbot war geeignet und erforderlich, um den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantie- und Freeservice-Arbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.; ausführlich dazu oben E. 8.2) zu verhindern. Dies gilt auch weiterhin.