62). Gemäss der diesem Schreiben beigelegten Antwortkarte konnten die Kunden der Klägerin einen neuen Vertragspartner gemäss Vertragspartnerliste der Beklagten bezeichnen und erklärten sich damit einverstanden, dass ihre Kontakt- und Fahrzeugdaten an diesen Partner übermittelt würden, oder sie konnten zur Kenntnis nehmen, dass ohne ihren Gegenbericht innert vier Wochen ihre Kundendaten automatisch dem nächsten Vertragspartner der Beklagten übermittelt würden (kläg.Bel. 63). Damit nahm die Beklagte den (Massnahme-) Entscheid des Gerichts quasi vorweg und dokumentierte gleichzeitig die Notwendigkeit eines sofortigen Eingreifens (vgl. amtl.