1bis der Klägerin vom 23. Februar 2019 verboten, Kundendaten der Klägerin an Dritte, insbesondere andere Garagisten, die weiterhin die Vertretung der betreffenden Marken innehaben, weiterzuleiten (vgl. oben E. 4.2 f.). Die Beklagte macht geltend, auf dieses Verbot zur Bearbeitung von Kundendaten habe die Klägerin weder einen Anspruch aus Kartellrecht noch aus Datenschutzrecht; für Ansprüche aus Datenschutzrecht sei das angerufene Gericht zudem nicht zuständig; schliesslich sei die Klägerin auch nicht aktivlegitimiert, um datenschutzrechtliche Ansprüche ihrer Kunden geltend zu machen; die Klägerin sei auch nicht Inhaberin der Datensammlung;