dies zuvor während Jahrzehnten der Fall war. Die Massnahmen gemäss lit. a - e, wie sie mit Entscheid vom 26. Februar 2019 superprovisorisch angeordnet wurden (vgl. amtl.Bel. 10; oben E. 4.3), sind deshalb mit dem vorliegenden Entscheid zu bestätigen. 10.4. Mit dem erwähnten Entscheid vom 26. Februar 2019 wurde der Beklagten auf entsprechenden Antrag Ziff. 1bis der Klägerin vom 23. Februar 2019 verboten, Kundendaten der Klägerin an Dritte, insbesondere andere Garagisten, die weiterhin die Vertretung der betreffenden Marken innehaben, weiterzuleiten (vgl. oben E. 4.2 f.).