die Beklagte beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Massnahmen der Klägerin sämtliche Vorteile eines Mitglieds des autorisierten Servicehändlernetzes geben würden, ohne dass sie die mit einer solchen Mitgliedschaft verbundenen Pflichten hätte). Während für die Klägerin ohne die Anordnung dieser Massnahmen ein Obsiegen in der Hauptsache vor dem Hintergrund der erwähnten irreversiblen Nachteile zweifellos zu spät käme, bestünde die einzige Konsequenz der Anordnung der Massnahmen für die Beklagte im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache darin, dass sie die (dazu erwiesenermassen fähige) Klägerin für die Dauer des Hauptverfahrens weiterhin als autorisierte Werkstatt zu behandeln hatte, wie