9 S. 5) sowie als verhältnismässig. Mit ihrer Anordnung wird für die Zeit bis zum Ergehen des Hauptentscheids ein einstweiliger Zustand geschaffen, welcher dem bisherigen Zustand entspricht. Die Massnahmen sind zum einen geeignet und erforderlich, um den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantie- und Freeservice-Arbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.; ausführlich dazu oben E. 8.2) zu verhindern. Zum anderen überwiegt das Interesse der Klägerin an der Erhaltung des bestehenden Zustands gegenüber allfälligen gegenläufigen Interessen der Beklagten (vgl. amtl.