vgl. oben E. 5.6), die den Hauptsachenprozess präjudizieren würde. Zum anderen wäre eine solche (vorsorgliche) Verpflichtung mit dem Gebot, vorsorgliche Massnahmen nicht zeitlich unbeschränkt zu erlassen, sondern sie an die Dauer des Hauptverfahrens zu knüpfen, nicht vereinbar. 10.3. Demgegenüber erweisen sich die von der Klägerin eventualiter anbegehrten Massnahmen gemäss lit. a - e (vgl. oben E. 2, 4.2 und 4.5; amtl.Bel. 1 S. 68 f.) als inhaltlich und zeitlich begrenzt und damit als justiziabel (vgl. amtl.Bel. 9 S. 5) sowie als verhältnismässig.