262 ZPO N 52). 10.2. Aus dem eben Gesagten ergibt sich, dass dem Antrag der Klägerin, die Beklagte vorsorglich zum Abschluss neuer Serviceverträge bzw. zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen zu verpflichten (vgl. oben E. 2; amtl.Bel. 1 S. 67 f.), nicht zu entsprechen ist. Zum einen handelt es sich bei der (vorsorglichen) Verpflichtung zum Vertragsabschluss um eine Leistungsmassnahme (vgl. Jacobs/Giger, a.a.O., Art. 13 KG N 6 und 9 f.; vgl. oben E. 5.6), die den Hauptsachenprozess präjudizieren würde.