Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 2 und N 5 ff.). Die vorsorgliche Massnahme soll den Hauptsacheprozess nicht präjudizieren. Ein strenger Massstab ist anzulegen, wenn es um Leistungsmassnahmen bzw. um die vorläufige Vollstreckung geht (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 7 f.; Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 4 und 7 f.). Vorsorgliche Massnahmen dürfen sodann nicht zeitlich unbeschränkt erlassen werden, sondern sie sind ihrem Wesen nach zu befristen; im Falle eines bereits hängigen Hauptverfahrens sind die vorsorglichen Massnahmen an dessen Dauer zu knüpfen (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 52).