10. 10.1. Da die Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig zu einem Eingriff in die Rechte der Gegenpartei vor der definitiven Abklärung des behaupteten Anspruchs führt, muss das Gericht beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist und welcher Inhalt ihr zukommen soll, eine Abwägung der einander entgegengesetzten Interessen des Gesuchstellers und der Gegenpartei vornehmen. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung. Die angeordnete Massnahme muss geeignet sein, den drohenden Nachteil zu verhindern, und muss dazu in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 37 ff. und N 47 ff.; Güngerich, a.a.