Generell wird das Zuwarten während einer Zeitspanne für zulässig erachtet, die zur Führung eines ordentlichen Prozesses (unter Einschluss des Rechtsmittelwegs) erforderlich ist (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 43). In einer Zeitspanne von rund 14 Monaten (die sich vorliegend aus dem Zeitraum Januar 2018 bis und mit Februar 2019 ergibt) hätte der ordentliche Prozess kaum durchgeführt werden können. Deshalb und weil sich die Klägerin auch nach dem Abschluss der Vereinbarung bzw. während der befristeten Dauer der Weiterführung der Kundendienstaktivitäten um eine Vergleichslösung (u.a. weitere "Erstreckung" der Vereinbarung;