während der Dauer der Verhandlungen betreffend Rückkommen auf die Kündigung bzw. vor dem Abschluss der Vereinbarung über die befristete Weitergeltung der gekündigten Verträge bestand für die Klägerin noch keine Veranlassung, den geltend gemachten Anspruch einzuklagen bzw. vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Generell wird das Zuwarten während einer Zeitspanne für zulässig erachtet, die zur Führung eines ordentlichen Prozesses (unter Einschluss des Rechtsmittelwegs) erforderlich ist (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 43).