Massgebend für die Beurteilung der (relativen) zeitlichen Dringlichkeit sind nicht die Kündigungen der Serviceverträge vom 2. Februar 2016 per 28. Februar 2018, sondern ist die besagte Vereinbarung vom 7./27. Dezember 2017 (kläg.Bel. 12); während der Dauer der Verhandlungen betreffend Rückkommen auf die Kündigung bzw. vor dem Abschluss der Vereinbarung über die befristete Weitergeltung der gekündigten Verträge bestand für die Klägerin noch keine Veranlassung, den geltend gemachten Anspruch einzuklagen bzw. vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.