28-34), sondern auch nach der im Dezember 2017 erfolgten Vereinbarung über die befristete Weiterführung der Kundendienstaktivitäten bis Ende Februar 2019. Massgebend für die Beurteilung der (relativen) zeitlichen Dringlichkeit sind nicht die Kündigungen der Serviceverträge vom 2. Februar 2016 per 28. Februar 2018, sondern ist die besagte Vereinbarung vom 7./27. Dezember 2017 (kläg.