11 S. 68 f.). Diesbezüglich ist indes zu beachten, dass sie nicht nur nach erfolgter Kündigung der Händler- und Serviceverträge bzw. während der Kündigungsfrist mehrfach zunächst um eine Neubeurteilung der Händlernetzes (Sales und After-Sales) und später um Weiterführung der After-Sales-Verträge ersucht hat (vgl. kläg.Bel. 28-34), sondern auch nach der im Dezember 2017 erfolgten Vereinbarung über die befristete Weiterführung der Kundendienstaktivitäten bis Ende Februar