Ein offensichtliches Hinauszögern der Gesuchseinreichung kann aber ein Indiz dafür bilden, dass für den Gesuchsteller das Erfordernis der Dringlichkeit nicht mehr gegeben ist. Im Vordergrund stehen dabei die Fallgruppen der Rechtsmissbräuchlichkeit und des fehlenden Rechtsschutzinteresses. Kein Rechtsmissbrauch liegt in aller Regel vor, wenn der Gesuchsteller zunächst eine Vergleichslösung sucht, der Gegenpartei eine letzte Frist ansetzt oder zeitintensive Abklärungen des Sachverhalts oder der Rechtslage vornehmen muss (BGer-Urteil 4P.263/2004 vom 1.2.2005 E. 2.2; ausführlich Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 39 ff.; Güngerich, a.a.O., Art. 261 ZPO N 41).