auszugehen, dass zumindest ein Teil solcher Kunden zu autorisierten Werkstätten abwandern würde, was für die Klägerin den Verlust dieser Kunden sowie einen entsprechenden Umsatzrückgang zur Folge hätte. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Klägerin die für solche Wartungs- und Instandstellungsarbeiten erforderlichen (Original-) Ersatzteile, technischen Informationen und technischen Ausrüstungen auch als freie Werkstatt von autorisierten Werkstätten oder von anderen Anbietern beziehen könnte, wie dies die Beklagte geltend macht (vgl. amtl.Bel.