Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen, wonach im vorliegenden Massnahmeverfahren zu unterstellen ist, dass Eigentümer von (hochpreisigen) Fahrzeugen der Marken "X" und "Y" gesteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer Vertragswerkstatt warten und instand halten zu lassen, auch wenn sie dafür höhere Preise bezahlen müssen als in einer freien Werkstatt (oben E. 7.7), sind sodann auch erhebliche und nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile in Bezug auf Wartungs- und Instandstellungsarbeiten an Fahrzeugen von Kunden, die keinen Anspruch mehr auf Garantie- und Freeservice-Arbeiten mehr haben, glaubhaft gemacht. Mit der Klägerin ist davon