1 S. 61-64). Der Vorschlag der Beklagten, die Klägerin könne die Kundenbeziehung während der Garantie- und Freeservice-Dauer dadurch bewahren, dass sie die Kundenfahrzeuge für Garantie- und Freeservice-Arbeiten im Namen und Auftrag des Kunden zu einem autorisierten Servicehändler bringe (amtl.Bel. 11 S. 38 und S. 67), überzeugt wie erwähnt nicht (vgl. oben E. 7.7). Die exakten Anteile der unter drei- bis vierjährigen Fahrzeuge im Kundenstamm der Klägerin sowie die exakten Anteile an Garantie- und Free-Service-Arbeiten am Umsatz der Klägerin brauchen (auch) im Rahmen der Nachteilsprognose nicht ermittelt zu werden (vgl. oben E. 7.7).