und N 34). 8.2. Ohne das Anordnen vorsorglicher Massnahmen (zu deren Inhalt vgl. E. 10 nachstehend) könnte die Beklagte keine Garantie- und Free-Service-Arbeiten an Fahrzeugen der Marken "X" und "Y" mehr ausführen, da solche unbestrittenermassen den autorisierten Werkstätten vorbehalten sind. Dass dies erhebliche und nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile zu Folge hätte (Vermögensschaden, Verlust der entsprechenden Kundschaft, Reputationsverlust), liegt auf der Hand bzw. ist hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. amtl.Bel. 1 S. 61-64).