Es handelt sich mit anderen Worten darum, nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, deren Wirkung das Urteil nicht vollständig rückgängig machen könnte (BGer-Urteil 4A_611/2011 vom 3.1.2012 E. 4.1). Nachteile sind jegliche Beeinträchtigungen des Gesuchstellers sowohl tatsächlicher wie auch rechtlicher Art. In Betracht kommen Nachteile materieller oder immaterieller Natur, etwa Vermögensschaden, Behinderung der wirtschaftlichen Entwicklung, Reputationsverlust, drohende Konflikte mit Vertragspartnern oder Marktverwirrung. Der Nachteil muss zu befürchten sein; es geht mithin um die Verhinderung zukünftiger Nachteile.