b KG gestützte Hauptbegehren der Klägerin auf Abschluss neuer Serviceverträge nicht als unbegründet oder wenig aussichtsreich. Die Hauptsachenprognose bezüglich des Verfügungsanspruchs (vgl. oben E. 6.1 f.) fällt zu ihren Gunsten aus. Damit erübrigt sich hier die Prüfung, ob der Anspruch auch aus Art. 5 KG bestehe, wie er "in der Kfz-Bekanntmachung der WEKO enthalten" sei und "im Schlussbericht der WEKO in Sachen AMAG vom 1. Mai 2018 bestätigt" werde, wie dies die Klägerin geltend macht (vgl. amtl.Bel. 1 S. 6). 8. 8.1. Im Rahmen der Nachteilsprognose ist zu prüfen, welcher Nachteil droht, wenn keine vorsorgliche Massnahme angeordnet wird.