Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Massnahmeverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen bzw. bestehen im Umkehrschluss hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch der langjährigen Geschäftsbeziehung durch die Beklagte bzw. deren Weigerung, mit der Klägerin neue Serviceverträge abzuschliessen, als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KG zu qualifizieren ist. 7.11. Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich das auf Art. 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 lit. b KG gestützte Hauptbegehren der Klägerin auf Abschluss neuer Serviceverträge nicht als unbegründet oder wenig aussichtsreich.