ZH vom 6.3.2015, a.a.O., E. 4.5.4: lediglich 10 von 19 Standards erfüllt, kein Entwicklungs- und kein Nachfolgeplan; Entscheid HG BE vom 16.2.2018, a.a.O., E. 12.6 und 12.7.3: glaubhaft gemachte Nichterfüllung der geltenden Servicestandards, Ranking-Platz 76 von 79). Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Massnahmeverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen bzw. bestehen im Umkehrschluss hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch der langjährigen Geschäftsbeziehung durch die Beklagte bzw. deren Weigerung, mit der Klägerin neue Serviceverträge abzuschliessen, als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KG zu qualifizieren ist.