O., E. 6c). Dass der Klägerin etwa geschäftliche Unzuverlässigkeit, objektiv ungenügende wirtschaftliche Leistungen, mangelnde Sachkunde oder unzureichende technische Fähigkeiten vorzuwerfen wären oder dass die Klägerin generell nicht in der Lage wäre, die vorgesehenen qualitativen Kriterien für die Zulassung als autorisierte Werkstatt zu erfüllen, macht die Beklagte weder substanziiert geltend noch glaubhaft.