Das massgebliche Abstellen auf das Kriterium des Erfüllens der qualitativen Anforderungen an eine autorisierte Werkstatt für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit des Abbruchs langjähriger Geschäftsbeziehungen erscheint jedenfalls sachgerecht und ermöglicht die verlangte Prüfung des Einzelfalls. Die Behauptungs-, Beweis- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen von sachlichen Rechtfertigungsgründen obliegt dem marktbeherrschen Unternehmen (oben E. 6.2; Entscheid HG AG vom 14.4.2000, a.a.O., E. 6c).