Vereinbarungen zu begünstigen, sofern die betroffene Werkstatt alle qualitativen Anforderungen an eine Vertragswerkstatt erfüllt, und wonach die Beantwortung dieser Frage nicht die Kündigung des alten Vertrags betrifft, sondern den Anspruch auf Abschluss eines neuen). Das massgebliche Abstellen auf das Kriterium des Erfüllens der qualitativen Anforderungen an eine autorisierte Werkstatt für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit des Abbruchs langjähriger Geschäftsbeziehungen erscheint jedenfalls sachgerecht und ermöglicht die verlangte Prüfung des Einzelfalls.