Hier genügt die Feststellung, dass auch nach Auffassung der WEKO und ihres Sekretariats dem Erfüllen der vorgesehenen Kriterien bei der Bewertung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen bzw. bei der Bewertung von Rechtfertigungsgründen massgebende Bedeutung zukommt. Gleiches gilt im Übrigen nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil KZR 41/14 vom 16.1.2016 Rz 26, 33 f. und 46, wonach der Grundsatz, dass auch ein marktbeherrschendes Unternehmen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist berechtigt ist, die Vertragsbeziehung zu einem von ihm abhängigen Unternehmen zu beenden, im Streitfall durch die Zielsetzung des Gesetzes beschränkt wird, keine wettbewerbsbeschränkenden