(vgl. dazu die in den Entscheiden HG ZH vom 17.12.2014, a.a.O., E. 7.3.4 c und HG BE vom 16.2.2018, a.a.O., E. 12.7.2 geäusserten Vorbehalte), braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden. Hier genügt die Feststellung, dass auch nach Auffassung der WEKO und ihres Sekretariats dem Erfüllen der vorgesehenen Kriterien bei der Bewertung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen bzw. bei der Bewertung von Rechtfertigungsgründen massgebende Bedeutung zukommt.