Kraftfahrzeuganbieter seien vor dem Abschluss eines entsprechenden Werkstattvertrags befugt zu überprüfen, ob die Bewerber die vorgegebenen Kriterien erfüllen. Unter Verweis auf diese Erläuterungen regte das Sekretariat der WEKO die AMAG in ihrem Schlussbericht vom 1. Mai 2018 an, schriftlich zu begründen, aus welchen Gründen sie eine Werkstatt, welche die Kriterien erfülle, nicht zu ihrem Werkstattnetz zulasse (Zusammenfassung des Schlussberichts Ziff. 29). Ob dies Grundlage für einen Anspruch auf Zulassung als autorisierte Werkstatt bzw. auf Abschluss neuer Serviceverträge bilden kann (vgl. dazu die in den Entscheiden HG ZH vom 17.12.2014, a.a.