hochpreisigen Segment in amtl.Bel. 1 S. 48). Der Abbruch einer langjährigen geschäftlichen Beziehung ist daher missbräuchlich, es sei denn, er könne – im Sinne sogenannter legitimate business reasons – gerechtfertigt werden, etwa durch die geschäftliche Unzuverlässigkeit des Vertragspartners oder weil dessen wirtschaftliche Leistungen objektiv nicht mehr genügen oder bei mangelnder Sachkunde oder unzureichenden technischen Fähigkeiten z.B. eines Reparaturbetriebs (vgl. Entscheid HG AG vom 14.4.2000, a.a.O., E. 6a/aa und b, mit Hinweisen; Zäch, a.a.O., Rz 658). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Ziff.