a KG die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen in Betracht. Der Abbruch oder die Einschränkung einer Geschäftsbeziehung wird strenger bewertet als die Nichtaufnahme solcher Beziehungen, da geschäftliche Beziehungen im Verlaufe der Zeit zu einer Abhängigkeits- und Gefährdungssituation für die Geschäftspartner marktbeherrschender Unternehmen führen, die von diesen mitbegründet ist (vgl. dazu die nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin zu ihrer jahrzehntelangen Ausrichtung auf "X" und "Y" und den entsprechenden Standards, zu ihrem Kundenstamm und den Fahrzeugen ihrer Kunden sowie zur betrieblich und kundenseitig unrealistischen Umstellung des Angebots auf eine andere Marke ins-besondere im