7.10. Grundsätzlich können auch marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des Grundsatzes der Vertragsfreiheit ihre Lieferanten und Abnehmer frei wählen und wechseln. Behindernde oder benachteiligende Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen sind nach Art. 7 Abs. 1 KG unzulässig, wenn sie auf einem Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung beruhen. Als missbräuchliche Verhaltensweise fällt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KG die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen in Betracht.