7.9. Ist demnach für die weitere Beurteilung des Massnahmegesuchs zu unterstellen, dass der After-Sales-Markt für "X"- und "Y"-Vertragswerkstätten markenspezifisch abzugrenzen ist, hat die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung, da nur sie den Status einer autorisierten Werkstatt vergeben kann (vgl. kläg.Bel. 5 und 6, Präambel und Ziff. 1.1) und dabei keinem Wettbewerb ausgesetzt ist (Art. 4 Abs. 2 KG). 7.10. Grundsätzlich können auch marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des Grundsatzes der Vertragsfreiheit ihre Lieferanten und Abnehmer frei wählen und wechseln.