BGH KZR 48/15 vom 23.1.2018 Rz 40). Im vorliegenden Massnahmeverfahren ist nicht zu unterstellen, dass dem so ist. 7.8. Fazit: Der vom Endkundenmarkt abzugrenzende Ressourcen- bzw. After-Sales-Markt im Kfz-Bereich wird für die Beurteilung des vorliegenden Massnahmeverfahrens markenspezifisch, d.h. für Arbeiten an Fahrzeugen der Marken "X" und "Y", abgegrenzt. 7.9. Ist demnach für die weitere Beurteilung des Massnahmegesuchs zu unterstellen, dass der After-Sales-Markt für "X"- und "Y"-Vertragswerkstätten markenspezifisch abzugrenzen ist, hat die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung, da nur sie den Status einer autorisierten Werkstatt vergeben kann (vgl. kläg.