deutlich höher sein dürfte als bei Kunden der Marke "Jaguar"). Dass dem nicht so wäre, wird nicht substanziiert behauptet. Der Einwand der Beklagten, dass eine Existenz als freie Werkstatt unmöglich sei, werde bereits durch den Umstand widerlegt, dass es in der Schweiz mehrere tausend freie Werkstätten gebe (amtl.Bel. 11 S. 33), genügt nicht. Die Darstellung der Klägerin, dass der Status als Vertragswerkstatt unentbehrlich sei, wäre nur, aber immerhin dann widerlegt, wenn (nach Ablauf der Garantiefrist) der überwiegende Teil der Werkstattleistungen für Fahrzeuge der Marken "X" und "Y" von freien Werkstätten ausgeführt würde (vgl. Urteil BGH KZR 48/15 vom 23.1.2018 Rz 40).